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Die Gefährdungsbeurteilung ist keine Kür, sondern Pflicht: § 5 des Arbeitsschutzgesetzes verlangt sie von jedem Arbeitgeber, unabhängig von der Betriebsgröße. Sie ist die Grundlage, aus der sich alle weiteren Maßnahmen ableiten — Unterweisungen, Prüffristen, persönliche Schutzausrüstung.
Nicht das Erstellen, sondern das Aktuellhalten. Eine Gefährdungsbeurteilung, die bei der Betriebsgründung geschrieben und seitdem nicht angefasst wurde, erfüllt die Pflicht nicht mehr, sobald sich Tätigkeiten, Arbeitsplätze oder Arbeitsmittel geändert haben.
Wer die eigene Gefährdungsbeurteilung dauerhaft aktuell statt archiviert halten will, findet mehr dazu auf der Seite zur Gefährdungsbeurteilung.
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