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Eine Tischlerei oder Schreinerei hat andere typische Gefährdungen als ein Büro- oder Verkaufsbetrieb — entsprechend unterscheidet sich auch, worauf die Gefährdungsbeurteilung den Schwerpunkt legen muss. Die gesetzliche Pflicht selbst ist dieselbe: § 5 Arbeitsschutzgesetz verlangt sie unabhängig von Branche und Betriebsgröße.
Eine allgemeine Gefährdungsbeurteilungs-Vorlage deckt selten die Maschinenlandschaft eines Holzbetriebs im Detail ab. Sinnvoll ist es, die Beurteilung je Maschine bzw. Arbeitsplatz anzulegen — Formatkreissäge separat von der Lackierkabine — statt eine einzige Beurteilung für den ganzen Betrieb zu schreiben, die dann zwangsläufig oberflächlich bleibt.
Maschinen mit rotierenden Werkzeugen unterliegen zusätzlich wiederkehrenden Prüfpflichten. Wer Gefährdungsbeurteilung und Prüffristen getrennt in unterschiedlichen Listen führt, verliert schnell den Überblick, welche Maschine wann zuletzt geprüft wurde und ob sich seitdem etwas an der Gefährdungslage geändert hat. Beides zusammen zu betrachten — Beurteilung und Prüfnachweis je Maschine — ist der eigentliche Hebel, um in einem Holzbetrieb den Überblick zu behalten. Mehr zu SECULIQ für Handwerksbetriebe auf der Handwerk-Seite, mehr zur strukturierten Erfassung auf der Seite zur Gefährdungsbeurteilung.
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